Warum Materialdeponien im Betriebsgelände nicht unterschätzt werden sollten

Eine Materialdeponie im Betriebsgelände wird häufig als gewöhnliche Betriebsfläche betrachtet. Der Betreiber lagert Schotter, Erde, Recyclingmaterial, Schlacke, Sand, Kies, Baumaterialien oder andere Schüttrohstoffe im Gelände und geht davon aus, dass bei fehlender Produktionslinie nichts zu klären ist.

Aus Sicht des Luftschutzes muss das nicht stimmen. Eine offene Lagerfläche kann eine flächenhafte Staubquelle sein. Emissionen entstehen nicht nur beim Lagern selbst, sondern auch beim Wiegen, Entladen, Beladen, Umschichten, Fahrzeugbewegungen, Windeerosion und der Verschmutzung innerbetrieblicher Wege.

Das Problem tritt am häufigsten bei einer Kontrolle der Tschechischen Inspektion für Umweltschutz (ČIŽP), bei Betriebsänderungen, in Verfahren über die Betriebsgenehmigung, bei EIA, Anträgen auf Änderung der integrierten Genehmigung, im Baurecht oder bei Beschwerden der Anwohner auf. Dann reicht es nicht mehr, allgemein zu sagen, dass im Gelände schon immer Material gelagert wurde. Wichtig ist der Nachweis, ob die konkrete Fläche, die Materialart und die Handhabung tatsächlich genehmigt sind.

Eine beschriebene Fläche ist nicht dasselbe wie eine genehmigte Fläche

In der Praxis ist der Unterschied wesentlich zwischen einer im Lageplan eingezeichneten Deponie und ihrer tatsächlichen Genehmigung als Teil des Betriebs einer Luftverschmutzungsquelle.

Betreiber haben oft eine alte Betriebsgenehmigung, Betriebsordnung oder integrierte Genehmigung, in der Lagerflächen allgemein aufgeführt sind. Bei einer Kontrolle zeigt sich jedoch häufig, dass der tatsächliche Zustand weiter gefasst ist: es werden andere Materialien gelagert, die Deponie ist größer, die Handhabung erfolgt auf einer anderen Fläche, Brecher oder Siebanlagen wurden ergänzt, der Verkehr hat zugenommen oder das Material wurde näher an die Grundstücksgrenze und Wohnbebauung verlegt.

Entscheidend ist vor allem der Tenor des Bescheids. Wenn im Tenor der Genehmigung klar steht, was erlaubt ist, welche Kapazität gilt, wo die Quelle liegt und unter welchen Bedingungen sie betrieben werden soll, kann man sich nicht nur auf eine allgemeine Beschreibung in der Begründung oder auf einen alten Kartenanhang verlassen. Die Begründung hilft bei der Auslegung, ersetzt aber für sich genommen in der Regel keine fehlende Genehmigung einer konkreten Tätigkeit.

Praktischer Hinweis: Bei einer Kontrolle reicht es nicht aus, zu zeigen, dass sich im Gelände irgendeine Lagerfläche befindet. Es muss geprüft werden, ob die Betriebsgenehmigung tatsächlich die jeweilige Materialart, die Gesamtfläche der Deponien, die Handhabung, die Betriebskapazität, den Verkehr und Maßnahmen gegen Staub umfasst.

Wann eine Deponie unter eine aufgeführte Quelle fallen kann

Bei eigenständigen offenen Deponien von Schüttgütern ist vor allem Anhang Nr. 2 zum Gesetz Nr. 201/2012 Sb. über den Luftschutz zu prüfen. Der Code 12.1 betrifft den Umgang mit Schüttgütern einschließlich ihrer Lagerung auf offenen Flächen, sofern es sich um eine sonst nicht aufgeführte Quelle handelt und die gesamte geplante Deponiefläche 3 000 m² und mehr beträgt. Ausgenommen sind Baustellen.

Wichtig ist das Wort sonst nicht aufgeführt. Wenn Lagerung oder Handhabung Teil einer anderen Technologie ist, etwa einer Asphaltmischanlage, Betonmischanlage, eines Steinbruchs, einer Recyclinganlage, einer Deponie, eines Zementwerks oder einer anderen aufgeführten Tätigkeit, muss sie nicht isoliert nur nach Code 12.1 beurteilt werden. Es ist zu klären, unter welchem Code die gesamte Quelle eingestuft ist und ob Lager- und Handhabungsflächen Teil dieser genehmigten Quelle sind.

In unklaren Fällen sollte nicht nur nach dem Namen der Fläche im Geländeplan entschieden werden. Entscheidend sind Planungsparameter, der tatsächliche Zweck der Fläche, Materialart, Staubigkeit, Kapazität, Handhabungsintensität und der Bezug zu anderen Technologien.

Wann eine Betriebsgenehmigung erforderlich ist

Eine Betriebsgenehmigung ist erforderlich, wenn die Deponie oder die Materialhandhabung die Merkmale einer aufgeführten stationären Quelle nach dem Luftschutzgesetz erfüllt oder wenn sie Teil einer anderen aufgeführten Quelle ist, die eine Betriebsgenehmigung erfordert.

Typischerweise ist die Betriebsgenehmigung in folgenden Situationen zu prüfen:

Situation im GeländeWas zu prüfen ist
Offene Deponie von Schüttgut nähert sich 3 000 m² oder überschreitet sieOb es sich um eine Quelle nach Code 12.1 des Anhangs Nr. 2 zum Luftschutzgesetz handelt.
Es werden Schotter, Recyclingmaterial, Erde, Schlacke, Sand oder Feinfraktionen gelagertOb das Material erheblich stauben kann und ob es in der Genehmigung oder Betriebsordnung aufgeführt ist.
Die Fläche ist im Projekt eingezeichnet, aber im Tenor der Genehmigung nicht erwähntOb sie tatsächlich als Teil des Quellenbetriebs genehmigt ist.
Neue Deponien wurden hinzugefügt oder die Lagerfläche vergrößertOb es sich um eine betriebliche Änderung handelt, die eine Genehmigungsänderung erfordert.
Material wird gebrochen, gesiebt oder intensiv umgeschichtetOb es sich um eine umfassendere technologische Quelle mit eigenen Anforderungen handelt.
Es liegen Beschwerden über Staub oder nahe Wohnbebauung vorOb ausreichend festgelegte und eingehaltene Maßnahmen gegen Staub bestehen.

Der häufigste Fehler der Betreiber ist, nur die Deponiefläche selbst zu beurteilen. In Wirklichkeit muss der gesamte zusammenhängende Betrieb bewertet werden: Lagerung, Beladung, Entladung, Umschichtungen, Radladerfahrten, LKW-Verkehr, Straßenreinigung und technische Maßnahmen gegen Staub.

Wann eine Ausbreitungsstudie erforderlich sein kann

Eine Ausbreitungsstudie wird in der Regel erstellt, wenn der Einfluss einer Quelle auf die Luftqualität in der Umgebung beurteilt werden muss. Bei Deponien werden vor allem Beiträge feststoffförmiger Schadstoffe behandelt, insbesondere PM10 und PM2,5. Eine Studie kann für einen neuen Standort, eine Genehmigungsänderung, eine Kapazitätserhöhung, eine Änderung des Lagerumfangs oder in Verfahren erforderlich sein, in denen dies Gesetz, Krajsky úřad (Regionsbehörde), das Ministerium für Umwelt (MŽP) oder ein nachfolgender Genehmigungsprozess verlangen.

Bei flächenhaften Staubquellen ist wichtig, dass die Berechnung nicht nur von der Flächengröße abhängt. Die Eingangsdaten müssen dem tatsächlichen Betrieb entsprechen. Beurteilt werden Materialart, Korngröße, Feuchte, Größe der aktiven Fläche, Deponiehöhe, Häufigkeit der Handhabung, Anzahl von Be- und Entladungen, Fahrzeugbewegungen, Verkehr, Maßnahmen gegen Staub und der Abstand zu Wohn- oder sonstiger sensibler Bebauung.

Eine Ausbreitungsstudie kann vor allem dann erforderlich sein, wenn sich die Quelle in einer Lokalität mit erhöhter Immissionsbelastung, in der Nähe von Wohnhäusern, Schulen, Gesundheitseinrichtungen oder dort befindet, wo bereits Beschwerden über Staub bestehen. Bei Betriebsänderungen ist wesentlich zu prüfen, ob die Änderung Emissionen oder den Beitrag zur Schadstoffbelastung erhöht.

Wann ein Gutachten erstellt wird

Ein Gutachten dient als technische Grundlage für die Genehmigung oder Änderung des Betriebs einer aufgeführten Quelle. Bei Deponien und Lagerflächen ist es vor allem dort sinnvoll, wo die Quelle fachlich beschrieben, ihre Einstufung bewertet, Betriebsbedingungen vorgeschlagen und geprüft werden muss, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen den Anforderungen des Luftschutzes entsprechen.

Ein Gutachten sollte kein formeller Anhang ohne Bezug zum tatsächlichen Betrieb sein. Bei staubigen Betrieben ist wichtig, dass es konkrete Maßnahmen behandelt: Berieselung, Minimierung der Fallhöhe, Abdeckung, Befestigung von Flächen, Straßenreinigung, Einschränkung der Handhabung bei ungünstigem Wetter, Organisation des Verkehrs und Kontrolle der Einhaltung der Betriebsbedingungen.

Bei älteren Geländen kann ein Gutachten auch beim Abgleich des genehmigten und des tatsächlichen Zustands helfen. Das ist praktisch vor allem dann, wenn der Betreiber nicht weiß, ob er eine Genehmigungsänderung beantragen, die Betriebsordnung ergänzen oder zuerst neue technische Unterlagen vorbereiten soll.

Was der Betreiber in der eigenen Genehmigung prüfen muss

Zuerst ist die aktuelle Betriebsgenehmigung bzw. gegebenenfalls die integrierte Genehmigung zu nehmen und mit dem tatsächlichen Zustand im Gelände zu vergleichen. Es reicht nicht, nur den Namen der Quelle zu prüfen. Wichtig ist, den Tenor des Bescheids, die Betriebsbedingungen und die Anlagen zu lesen, auf die der Tenor ausdrücklich verweist.

Der Betreiber sollte vor allem prüfen, ob in der Genehmigung klar die Art des gelagerten Materials, die Deponiefläche, die Kapazität, der Standort, die Handhabung, die Betriebszeit, Maßnahmen gegen Staub und der damit verbundene Verkehr angegeben sind. Wenn in der Genehmigung etwa die Lagerung von Schotter auf einer bestimmten Fläche steht, bedeutet das nicht automatisch, dass die Lagerung von feinem Recyclingmaterial, eine Flächenvergrößerung oder die Verlegung der Deponie an einen anderen Ort im Gelände erlaubt ist.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen ältere Genehmigungen mit allgemeinen Formulierungen. Wenn der Bescheid Lagerflächen nicht ausreichend genau beschreibt, kann bei einer Kontrolle strittig sein, ob der aktuelle Zustand noch innerhalb der Genehmigung liegt. In diesem Fall ist es sinnvoll, technische Unterlagen vorzubereiten und vorab zu beurteilen, ob eine Genehmigungsänderung erforderlich ist.

Häufigste Fehler aus der Praxis

Der häufigste Fehler ist die Überzeugung, dass eine Deponie genehmigt ist, nur weil sie sich schon lange im Gelände befindet. Langjährige Nutzung belegt für sich genommen nicht, dass die Fläche korrekt in der Betriebsgenehmigung nach den aktuellen Anforderungen enthalten ist.

Ein zweiter häufiger Fehler ist die Arbeit mit einem veralteten Lageplan. Die Lagerung im Gelände wird oft nach betrieblichen Bedürfnissen verlegt, aber Genehmigung, Betriebsordnung und Karte bleiben unverändert. Bei einer Kontrol entsteht dann ein Unterschied zwischen genehmigtem und tatsächlichem Zustand.

Ein großes Problem ist auch die unzureichende Beschreibung des Materials. Aus Sicht der Staubigkeit ist es nicht dasselbe, feuchte Erde, groben Schotter, trockenes Recyclingmaterial, Feinfraktion oder Asche zu lagern. Wenn die Dokumentation nur den allgemeinen Begriff Schüttgut enthält, ist möglicherweise nicht erkennbar, welche Emissionen und welche Maßnahmen hätten beurteilt werden sollen.

Ein weiterer Fehler ist die Unterschätzung von Verkehr und Fahrten im Gelände. Bei Deponien tragen LKW und Radlader, die Verschmutzung von Wegen und die Wiederaufwirbelung von Staub oft wesentlich zur Staubigkeit bei. Wenn in der Ausbreitungsstudie oder Genehmigung nur der Materialhaufen selbst behandelt wird, kann die Beurteilung unvollständig sein.

Welche Unterlagen vorbereiten

Für eine erste Beurteilung ist vor allem der Abgleich der Dokumentation mit dem tatsächlichen Zustand wichtig. Ideal ist ein aktueller Lageplan des Geländes mit einzelnen Deponien, Handhabungsflächen, Einfahrten, innerbetrieblichen Wegen, Be- und Entladestellen sowie der nächsten Wohn- oder sonstigen sensiblen Bebauung.

Dazu sind Materialarten, Flächengrößen, ungefähre Lagermengen, Betriebsregime, Häufigkeit der Handhabung, Fahrzeuganzahl, eingesetzte Technik und bestehende Maßnahmen gegen Staub zu ergänzen. Für Genehmigungsverfahren sind auch Projektdokumentation, Betriebsordnung, frühere Gutachten, Ausbreitungsstudien, Bescheide der Regionsbehörde und gegebenenfalls Stellungnahmen der ČIŽP oder der KHS (Krajska hygienicka stanice, regionale Hygienestation) sinnvoll.

Wenn sich der Betrieb schrittweise verändert hat, ist auch eine kurze Beschreibung der Entwicklung sinnvoll, etwa wann eine neue Fläche entstand, wann sich die Materialart änderte, wann eine Sortieranlage hinzukam, wann die Kapazität erhöht wurde oder wann sich die Verkehrsroute im Gelände änderte.

Welche Maßnahmen gegen Staub erforderlich sein können

Bei Deponien reicht keine allgemeine Erklärung, dass der Betreiber Staub einschränken wird. Maßnahmen müssen technisch durchführbar, kontrollierbar und der Materialart und dem Betrieb angemessen sein.

In der Praxis werden vor allem befestigte und gereinigte Flächen, Berieselung, Begrenzung der Fallhöhe bei Be- und Entladung, geeignete Ausrichtung und Höhe der Deponien, Abdeckung oder teilweise Abdeckung, Einschränkung der Handhabung bei starkem Wind, Straßenreinigung, Kontrolle der Fahrzeugverschmutzung und Trennung staubiger Tätigkeiten von der Grundstücksgrenze behandelt.

Bei der Genehmigung ist wichtig, dass diese Maßnahmen nicht nur im allgemeinen Teil der Dokumentation stehen, sondern dort, wo nötig, in verbindliche Betriebsbedingungen übernommen werden. Andernfalls kann es schwierig sein nachzuweisen, welche konkreten Pflichten der Betreiber erfüllen muss und wie deren Einhaltung kontrolliert wird.

Was Sie uns zur Beurteilung senden können

Für eine schnelle Beurteilung senden Sie die aktuelle Betriebsgenehmigung oder integrierte Genehmigung, Betriebsordnung, Lageplan, Beschreibung der gelagerten Materialien, ungefähre Deponiefläche, Fotos des Geländes und Informationen zur Materialhandhabung. Wenn bereits eine Anforderung der Regionsbehörde, der ČIŽP, der Baubehörde oder des EIA-Bearbeiters vorliegt, senden Sie auch diese Korrespondenz.

Nützlich ist auch die Angabe, was nach Ihrer Einschätzung der aktuelle Zustand ist und was eine geplante Änderung ist. Andernfalls können Unterlagen für den ursprünglichen Betrieb, die gegenwärtige Realität und das künftige Vorhaben vermischt werden.

Wir prüfen, ob die Deponie in der Betriebsgenehmigung ausreichend behandelt ist, ob es sich um eine aufgeführte Quelle handeln kann und ob eine Genehmigungsänderung, Ausbreitungsstudie, Gutachten oder Anpassung der Betriebsordnung erforderlich ist. In strittigen Fällen empfehlen wir, die Unterlagen vorab zu beurteilen, bevor bei einer Kontrolle oder in einem nachfolgenden Verfahren ein Problem entsteht.

Kurze Zusammenfassung

Eine Materialdeponie im Betriebsgelände kann aus Sicht des Luftschutzes eine bedeutende Staubquelle sein. Entscheidend ist nicht nur, dass es sich um eine Lagerfläche handelt, sondern auch Materialart, Gesamtfläche, Handhabung, Verkehr, Lage im Gelände und der Bezug zu anderen Technologien.

Der Betreiber sollte zuerst prüfen, ob der tatsächliche Zustand dem Tenor der Betriebsgenehmigung entspricht. Wenn ein anderes Material gelagert wird, die Fläche vergrößert wurde, sich der Standort der Deponie geändert hat oder Handhabung hinzugekommen ist, können Genehmigungsänderung, Ausbreitungsstudie, Gutachten oder Ergänzung der Betriebsbedingungen erforderlich sein.

Das größte Risiko entsteht dort, wo in der Dokumentation ein anderer Zustand beschrieben ist, als im Gelände tatsächlich betrieben wird. Bei staubigen Betrieben ist es daher sinnvoll, Genehmigung, Betriebsordnung, Lageplan und realen Betrieb regelmäßig abzugleichen.

Sachliche Grundlage des Artikels

UnterlagePraktische Bedeutung
Gesetz Nr. 201/2012 Sb. über den LuftschutzGrundgesetz für Genehmigung und Betrieb stationärer Quellen. Anhang Nr. 2 enthält die Liste aufgeführter stationärer Quellen.
Anhang Nr. 2 zum Gesetz Nr. 201/2012 Sb., Code 12.1Betrifft den Umgang mit Schüttgütern einschließlich ihrer Lagerung auf offenen, sonst nicht aufgeführten Flächen mit gesamter geplanter Deponiefläche von 3 000 m² und mehr, mit Ausnahme von Baustellen.
Verordnung Nr. 415/2012 Sb.Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz. Regelt unter anderem Anforderungen an Gutachten, Ausbreitungsstudien, Betriebsordnung und Betriebsaufzeichnungen.
Anhang Nr. 13 zur Verordnung Nr. 415/2012 Sb.Enthält inhaltliche Anforderungen an Gutachten. Praktisch wichtig für Beschreibung der Quelle, Änderungen, betroffene bestehende Quellen und Schlussfolgerung zur Betriebsgenehmigung.
Anhang Nr. 15 zur Verordnung Nr. 415/2012 Sb.Enthält inhaltliche Anforderungen an Ausbreitungsstudien. Die Studie muss Eingangsdaten enthalten, die eine Beurteilung der Richtigkeit und eine Kontrollnachrechnung ermöglichen.
Methodische Richtlinie des MŽP zur Erstellung von AusbreitungsstudienPräzisiert Zweck und Struktur von Ausbreitungsstudien. Für Deponien sind vor allem korrekte Beschreibung der Quelle, Emissionseingänge, Verkehr, Referenzpunkte und bestehende Immissionssituation wichtig.
Aktuelle Betriebsgenehmigung oder integrierte GenehmigungIm konkreten Betrieb ist entscheidend, was tatsächlich im Tenor des Bescheids und in den verbindlichen Betriebsbedingungen steht.
Betriebsordnung und LageplanPraktische Grundlage zur Prüfung, ob tatsächliche Lager- und Handhabungsflächen dem genehmigten Zustand entsprechen.

Aus diesen Unterlagen folgt, dass bei Deponien nicht nur die Flächengröße bewertet werden darf. Der gesamte betriebliche Zusammenhang ist zu beurteilen: Material, Handhabung, Verkehr, Staubigkeit, Emissionsschutzmaßnahmen und Übereinstimmung mit der Genehmigung. Wenn ein Teil des Betriebs ungenau beschrieben ist oder im Tenor des Bescheids fehlt, kann es sinnvoll sein, eine Genehmigungsänderung vorzubereiten und technische Unterlagen zu ergänzen, bevor die Angelegenheit bei einer Kontrolle aufkommt.