Wie hoch ist der Mindestabstand?

Das Mindestabstandsgebot ist ein neues Präventionsinstrument im Rahmen des Luftschutzgesetzes. Sein Zweck besteht darin, Konflikte zwischen ausgewählten stationären Luftverschmutzungsquellen und Wohngebieten oder anderweitig sensiblen Siedlungen zu verhindern.

Es handelt sich nicht um einen klassischen Emissionsgrenzwert oder ein automatisches Betriebsverbot. Es handelt sich um ein Distanzkriterium, von dem Luftschutzbehörden bei der Erteilung einer Stellungnahme, einer verbindlichen Stellungnahme und einer Betriebserlaubnis ausgehen sollen. Dies gilt insbesondere für Quellen, die die Luft mit festen Schadstoffen oder geruchsbelästigenden Stoffen verunreinigen können.

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus § 12a des Gesetzes Nr. 201/2012 Slg. über den Luftschutz in der Fassung des Gesetzes Nr. 42/2025 Slg.

Wer von Mindestabständen betroffen ist

Mindestabstände gelten nicht für alle Betriebe. Sie gelten nur für ausgewählte ortsfeste Quellen der Anlage 2a des Luftschutzgesetzes, für die durch Durchführungsgesetze ein bestimmter Abstand festgelegt ist.

In der Regel handelt es sich hierbei um Vorgänge, bei denen Staub oder Geruch eine erhebliche Rolle spielen können. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Deponien,
  • Kompostierungsanlagen und biologische Abfallbehandlungsanlagen,
  • Kläranlagen,
  • bestimmte Abfallverarbeitungsvorgänge,
  • Steinbrüche, Brech- und Sortierlinien,
  • Recyclinglinien für Baumaterialien,
  • Asphaltmischanlagen,
  • ausgewählte Lebensmittelverarbeitungsbetriebe,
  • Schlachthöfe und Räuchereien,
  • tierärztliche Entsorgungsanlagen,
  • Viehzuchtbetriebe,
  • ausgewählte Lackierereien und Betriebe, die organische Lösemittel verwenden,
  • Verbundherstellung mit Styrol,
  • Gummiverarbeitung und Reifenproduktion.

Die spezifische Liste der Quellen und Mindestabstandswerte ist in Anhang 20 des Dekrets Nr. 415/2012 Slg. aufgeführt.

Beispiele für Mindestabstände

Das Dekret legt spezifische Werte für einzelne Quellentypen fest. Als Orientierungshilfen hierzu zählen zum Beispiel:

  • Deponien ab 10 t Abfall pro Tag oder mit einer Kapazität von 25.000 t oder mehr: 300 m
  • Kompostierungsanlagen und biologische Abfallbehandlungsanlagen: 200 m
  • Kläranlagen ab 50 m³/Tag: 200 m
  • Klärschlammtrocknung: 100 m
  • Steinbrüche, Steinverarbeitung, Betonwerke und Recyclinglinien für Baumaterialien: 200 m
  • Asphaltmischanlagen und Bitumenmischanlagen: 400 m
  • Schlachthöfe ab 50 t Schlachtung pro Tag: 150 m
  • Veterinärmedizinische Entsorgungsanlagen: 500 m
  • Viehhaltungsbetriebe mit Ammoniakemissionen von 5 t/Jahr oder mehr: 200 m
  • Auftrag von Beschichtungsstoffen ab 0,6 t/Jahr organischer Lösemittel: 100 m
  • Verbundherstellung mit Styrol: 200 m
  • Gummiverarbeitung bzw. Reifenproduktion: 150 m

Diese Abstände müssen immer anhand der spezifischen Klassifizierung der Quelle, ihrer geplanten Kapazität und ihrer tatsächlichen Beziehung zum Raumplan beurteilt werden.

Anhand welcher Bereiche wird die Entfernung bewertet?

Der Mindestabstand wird nicht nur in Bezug auf das nächstgelegene Einfamilienhaus beurteilt. Wesentlich ist auch die Festlegung von Gebieten im Raumordnungsplan.

Gemäß Anhang 20 des Dekrets Nr. 415/2012 Slg. gelten Mindestabstände insbesondere in Bezug auf folgende Bereiche:

  • Wohngebiete,
  • Bereiche für öffentliche Einrichtungen und Kureinrichtungen,
  • gemischte Wohngebiete,
  • städtische Wohngebiete.

In der Praxis kann daher der Fall ausschlaggebend sein, dass sich in der Nähe des Betriebs noch kein Wohngebäude befindet, der Raumordnungsplan dort aber eine Wohn- oder ähnlich sensible Nutzung vorsieht.

Wenn die Anforderung angewendet wird

Mindestabstände gelten insbesondere dann, wenn:

  • Standortwahl neuer stationärer Quellen,
  • Erteilung einer Stellungnahme oder verbindlichen Stellungnahme der Luftschutzbehörde,
  • Erteilung einer Betriebserlaubnis,
  • Festlegung bebaubarer Flächen im Raumplan,
  • Erstellung eines Gutachtens,
  • Erstellung oder Aktualisierung einer Betriebsordnung.

Ziel ist es, einen möglichen Konflikt rechtzeitig anzugehen – bevor es zu einem Betriebsproblem, Beschwerden von Anwohnern oder einem schwierigen Konflikt zwischen Betrieb und umliegender Bebauung kommt.

Wie die Entfernung gemessen wird

Die Methode zur Entfernungsmessung ist in Abschnitt 27d der Verordnung Nr. 415/2012 Slg. festgelegt.

Wenn sich die Quelle in einem Gebäude befindet, wird im Allgemeinen der Abstand vom Rand des Gebäudes bestimmt. Befindet sich die Quelle nicht in einem Gebäude, wird die Entfernung vom geometrischen Mittelpunkt der Quelle aus ermittelt.

Für einige Quellen gelten besondere Regeln. Beispielsweise wird bei Deponien, großen Kläranlagen und Tierhaltungsbetrieben der Abstand von der Grenze der Anlage oder von den betroffenen Grundstücken bestimmt. Bei Kompostierungsanlagen und einigen staubigen Betrieben, wie Steinbrüchen oder Recyclinglinien für Baumaterialien, wird der Abstand vom geometrischen Mittelpunkt der Quelle bestimmt.

Ausnahmen von Mindestabständen

Der Mindestabstand ist kein absolutes Verbot. Das Gesetz sieht Fälle vor, in denen es nicht anwendbar ist oder in denen die Luftschutzbehörde in begründeten Fällen feststellen kann, dass es nicht anwendbar ist.

Ausnahmen können beispielsweise die Modernisierung bestehender Industrie- oder Landwirtschaftsstandorte, Bergbautätigkeiten oder bergbaulich durchgeführte Tätigkeiten betreffen. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Mindestabstände bei Änderungen von Betriebsgenehmigungen für stationäre Quellen, für die bereits eine Betriebsgenehmigung erteilt wurde, keine Anwendung finden.

Allerdings muss jeder Fall immer individuell beurteilt werden. Eine Ausnahme sollte fachlich begründet sein, insbesondere im Hinblick auf die Art des Betriebes, Staub- oder Geruchsemissionen, Entfernung zu sensiblen Bereichen, technische Maßnahmen und örtliche Gegebenheiten.

Auswirkungen auf Gutachten und Betriebsvorschriften

Die neue gesetzliche Regelung spiegelt sich auch in der Erstellung von Gutachten und Betriebsordnungen wider.

Bei Quellen, für die in Anhang 20 ein Mindestabstand festgelegt ist, ist insbesondere zu beachten:

  • korrekte Klassifizierung der Quelle,
  • GPS-Koordinaten der Quelle,
  • Bezug zum Raumplan,
  • Abstand zu ausgewählten Gebieten gemäß Anlage 20,
  • Entfernung zur nächsten Wohnbebauung,
  • Einschätzung des Risikos einer Staub- oder Geruchsbelästigung,
  • Vorschlag technischer und organisatorischer Maßnahmen.

Ein Gutachten sollte daher nicht nur die Einstufung der Quelle formal darlegen. Es sollte klar beurteilt werden, ob das Projekt aus Sicht des Luftschutzes akzeptabel ist, ob es die Mindestabstandsanforderungen einhält und ob ausreichende Maßnahmen zur Staub- oder Geruchsbegrenzung vorgeschlagen werden.

Empfehlungen für Betreiber und Investoren

Bei neuen Projekten empfehlen wir, die Mindestabstände bereits in einem frühen Stadium der Projektvorbereitung zu prüfen – idealerweise vor der Einreichung eines Antrags auf eine verbindliche Stellungnahme oder Betriebserlaubnis.

Eine grundlegende Prüfung sollte Folgendes umfassen:

  • Überprüfung, ob die Quelle unter die Anlage 2a des Luftschutzgesetzes fällt,
  • Überprüfung des spezifischen Mindestabstandswerts gemäß Anhang 20 der Verordnung Nr. 415/2012 Slg.,
  • Überprüfung des Raumplans,
  • Bestimmung des richtigen Punktes oder der richtigen Grenze, von dem aus die Entfernung gemessen wird,
  • Beurteilung der Entfernung zu Wohngebieten und ähnlich sensiblen Gebieten,
  • Vorschlag technischer oder organisatorischer Maßnahmen,
  • Beurteilung, ob ein Gutachten erstellt oder die Betriebsordnung geändert werden muss.

Fazit

Das Mindestabstandsgebot ist eine wesentliche Änderung des Luftschutzes. Es legt größeren Wert auf Prävention, räumlichen Kontext und den Schutz der Bewohner vor Staub und Gerüchen.

Wir empfehlen Betreibern und Investoren, dieses Thema nicht zu unterschätzen. Bei manchen Projekten kann die Beurteilung des Mindestabstandes eine der entscheidenden Eingaben für die Stellungnahme der Luftschutzbehörde und für die spätere Betriebserlaubnis sein.

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