Warum ISPOP für die Emissionsmessung wichtig ist
Eine einmalige Emissionsmessung ist nicht nur ein technischer Besuch eines Messteams an einem Abgas. Um zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung verwendbar zu sein, muss sie ordnungsgemäß vorbereitet, durchgeführt und angezeigt werden.
Ab 2026 verwendet ISPOP separate Formulare für die Meldung des Datums der einmaligen Emissionsmessung und für die Meldung der Daten aus dem Bericht. Betreiber müssen daher vorab wissen, wer was sicherstellt, welche Daten benötigt werden und wie sie bei Terminänderungen vorgehen müssen.
Das häufigste Problem ist nicht die Messung selbst. Probleme ergeben sich dann, wenn unklar ist, wer den Termin mitteilen sollte, ob die Meldung rechtzeitig erfolgt ist, welche Abgase gemessen werden sollen und ob die Messung im richtigen Betriebsregime stattgefunden hat.
Wer hat welche Rolle?
Die Grundaufteilung ist einfach. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass die Messung stattfindet, die Quelle bereit ist und der Messtermin ordnungsgemäß bekannt gegeben wird. Die autorisierte Person ist für die professionelle Durchführung der Messung, die Erstellung des Berichts und die Meldung des Berichts im ISPOP verantwortlich.
| Wer | Was wird typischerweise sichergestellt |
|---|---|
| Operator | Betriebserlaubnis, Beauftragung der Messung, Vorbereitung der Quelle, Betriebsregime, Zugang zur Messstelle, Bekanntgabe des Messtermins |
| autorisierte Person | Professionelle Durchführung der Messung, Messmethoden, Probenahme, Auswertung, Bericht, Benachrichtigung des Berichts in ISPOP |
| Bevollmächtigter | kann ISPOP-Aktionen im Namen des Betreibers durchführen, wenn dies im Integrated Pollution Register ordnungsgemäß autorisiert ist |
In der Praxis kann der Betreiber mit dem Messunternehmen vereinbaren, dass einige ISPOP-Schritte in seinem Namen als autorisierter Vertreter durchgeführt werden. Es muss jedoch eine entsprechende Berechtigung vorliegen. Ohne den korrekt eingestellten Zugang kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Benachrichtigung automatisch erfolgt.
Formulare in ISPOP
Bei der einmaligen Emissionsmessung sind vor allem zwei Formen wichtig:
- F_OVZ_TERM_JME – Benachrichtigung über das Datum der Durchführung oder Stornierung der einmaligen Emissionsmessung,
- F_OVZ_JME – Benachrichtigung über den einmaligen Emissionsmessbericht.
Der Termin der einmaligen Emissionsmessung muss mindestens 5 Werktage vor der Messung mitgeteilt werden. Wenn die Messung mehrere Tage dauert, muss der erste Tag der Messung diese Bedingung erfüllen.
Der Bevollmächtigte teilt den Bericht anschließend innerhalb von 60 Tagen nach Durchführung der Messung mit.
Was der Bediener vor der Messung sicherstellen muss
Der Betreiber sollte nicht nur auf das Datum des Besuchs vor Ort eingehen. Vor der Messung muss sichergestellt werden, dass klar ist, was gemessen werden soll, an welcher Quelle, an welchem Abgas und unter welchen Betriebsbedingungen.
Vor der Bestellung bzw. Terminbekanntgabe empfehlen wir die Vorbereitung:
- aktuelle Betriebserlaubnis,
- etwaige Änderungen der Genehmigung,
- Betriebsregel, sofern für die Quelle vorbereitet,
- Quellen- und Abgasverzeichnis,
- Emissionsgrenzwerte und zu messende Schadstoffe,
- erforderliches Messintervall,
- Informationen zu Kraftstoff, Rohstoffen oder Lösungsmitteln,
- Beschreibung der Filtration, Trennung oder Abgasbehandlung,
- Daten zum normalen Betriebsmodus,
- aktuelle Emissionsmessberichte,
- Informationen darüber, ob es sich bei der Messung um den Normalbetrieb, eine Änderung, einen Probebetrieb oder eine behördliche Anforderung handelt.
Bei Betrieben mit mehreren Abgasen ist vorab zu klären, ob jede Abgase zu messen ist, oder ob die Betriebserlaubnis ein anderes Verfahren vorsieht. Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass, wenn eine Quelle über mehr als einen Schornstein oder Auspuff verschmutzt, der Grad der Verschmutzung an jedem einzelnen Schornstein oder Abzug ermittelt wird, sofern die Betriebsgenehmigung nichts anderes vorsieht.
Benachrichtigung über den Messtermin
Der Messtermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden. Es reicht nicht aus, mit dem Messteam einen Termin zu vereinbaren und davon auszugehen, dass damit alles erfüllt ist. Der Betreiber muss sicher sein, dass der Termin tatsächlich in der richtigen Form und innerhalb der richtigen Frist im ISPOP bekannt gegeben wurde.
Vor Bekanntgabe des Termins ist insbesondere Folgendes zu prüfen:
- ob die Einrichtung korrekt registriert ist,
- ob die Identifikationsdaten des Betreibers korrekt angegeben sind,
- welche Quelle und Erschöpfung die Messanliegen haben,
- ob die bevollmächtigte Person korrekt angegeben ist,
- ob hinsichtlich des Betriebsregimes ein realistischer Termin gewählt wird,
- ob die Quelle zu diesem Zeitpunkt repräsentativ betrieben werden kann,
- ob ein sicherer Zugang zur Messstelle gewährleistet ist.
Soll der Termin durch einen Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, ist vorab zu prüfen, ob er gerade für diese Tagesordnung eine korrekt eingetragene Bevollmächtigung im Integrierten Schadstoffkataster hat. Eine allgemeine Vereinbarung per E-Mail allein reicht nicht aus.
Änderung oder Absage des Termins
In der Praxis kann es sein, dass eine Messung zum ursprünglich geplanten Termin nicht möglich ist. Der Grund kann ein Technologiestillstand, ein Ausfall, eine Änderung des Produktionsplans, ein unvorbereiteter Messpunkt, ein Sicherheitsproblem oder ein ungeeigneter Betriebsmodus sein.
Bei einer Terminverschiebung oder -absage aus vorhersehbaren Gründen muss dies mindestens 1 Werktag vor dem ursprünglich geplanten Termin auf dem gleichen Weg mitgeteilt werden.
Aus praktischer Sicht ist es wichtig zu unterscheiden:
- Absage des Termins,
- Einengung des Messumfangs,
- Erweiterung des Messumfangs,
- Verschiebung auf einen anderen Termin.
Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs oder der Festlegung eines neuen Termins kann eine erneute Benachrichtigung erforderlich sein, damit die Frist von mindestens 5 Werktagen eingehalten wird. Daher ist es sinnvoll, den Messumfang rechtzeitig vor der ersten Meldung vorzubereiten.
Was am Tag der Messung bereit sein muss
Am Tag der Messung muss die Quelle so betrieben werden, dass das Ergebnis dem Zweck der Messung entspricht. Der Betreiber sollte im Vorfeld sicherstellen, dass die Technik in Betrieb ist, Bedienpersonal verfügbar ist und das Messteam einen sicheren Zugang zur Abgasanlage hat.
Worauf es besonders ankommt:
- die Quelle in einem repräsentativen Regime betreiben,
- technisches Bedienpersonal bereithalten,
- den Zugang zu Messstellen ermöglichen,
- Gewährleistung der Sicherheit bei Arbeiten in der Höhe oder an der Technik,
- Betriebsdaten während der Messung dokumentieren,
- den Verbrauch von Kraftstoffen, Rohstoffen oder Lösungsmitteln erfassen,
- den Zustand der Filtration oder Trennung bestätigen,
- Erfassen Sie etwaige Abweichungen, Ausfälle oder nicht standardmäßige Regelungen.
Wenn die Quelle am Tag der Messung nicht normal läuft, ist es besser, die Situation im Voraus zu klären. Messungen, die in einem nicht repräsentativen Regime durchgeführt werden, können für die Behörde oder den Betreiber von geringem Nutzen sein.
Was die autorisierte Person sicherstellt
Die befugte Person führt im Rahmen ihrer Berechtigung die Emissionsmessung selbst durch. Sie sind für den Einsatz geeigneter Methoden, Messgeräte, Probenahme, Auswertung und Erstellung des Berichts verantwortlich.
Nach der Messung meldet die autorisierte Person den Bericht im ISPOP mit dem Formular F_OVZ_JME. Die Frist zur Benachrichtigung des Berichts beträgt 60 Tage ab Durchführung der Messung.
Nach der Messung sollte der Betreiber überprüfen, ob er den Bericht erhalten hat und ob die Daten mit der gemessenen Quelle, dem Abgas, dem Betriebsmodus und dem Zweck der Messung übereinstimmen. Der Bericht wird anschließend für Betriebsaufzeichnungen, konsolidierte Betriebsaufzeichnungen, etwaige Gebühren, die Überprüfung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und die Kommunikation mit der Behörde verwendet.
Die häufigsten Fehler in der Praxis
Ähnliche Fehler wiederholen sich häufig bei einmaligen Emissionsmessungen. Einige entstehen bereits vor dem Besuch des Messteams vor Ort.
Die häufigsten Probleme sind:
- der Messtermin nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,
- Der Betreiber geht davon aus, dass das Messunternehmen die Meldung automatisch durchführt,
- die Berechtigung im Integrierten Schadstoffkataster ist nicht korrekt eingestellt,
- ein anderer Abgaswert gemessen wird als in der Betriebserlaubnis angegeben,
- die Betriebserlaubnis nicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht,
- unklar ist, welche Schadstoffe gemessen werden sollen,
- die Quelle am Messtag nicht in einem repräsentativen Regime betrieben wird,
- die Messstelle technisch oder sicherheitstechnisch ungeeignet ist,
- während der Messung Bedienpersonal oder Betriebsdaten fehlen,
- Der Bericht wird anschließend nicht korrekt in Betriebsunterlagen oder konsolidierten Betriebsunterlagen verwendet.
Eine gute Messung beginnt vor dem Besuch des Messteams vor Ort. Zunächst müssen Umfang, Quelle, Abgas, Betriebsregime, Genehmigung und Meldeverfahren klar sein.
Praktische Schritt-für-Schritt-Anleitung
Vor einer einmaligen Emissionsmessung empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
- Prüfen Sie die Betriebserlaubnis und den erforderlichen Messumfang.
- Überprüfen Sie, welche Quellen, Abgase und Schadstoffe gemessen werden sollen.
- Prüfen Sie, ob die Messstelle technisch und sicherheitstechnisch vorbereitet ist.
- Vereinbaren Sie mit der autorisierten Person einen Termin entsprechend dem realistischen Betrieb der Quelle.
- Überprüfen Sie, wer das Datum im ISPOP bekannt gibt und ob er dazu befugt ist.
- Melden Sie den Messtermin mindestens 5 Werktage im Voraus an.
- Bereiten Sie Betriebspersonal, Betriebsdaten, Brennstoffe, Rohstoffe und Betriebsaufzeichnungen vor.
- Betreiben Sie die Quelle während der Messung repräsentativ.
- Überprüfen Sie nach der Messung den Bericht und seinen Link zur Quelle, zum Abgas und zur Genehmigung.
- Verwenden Sie die Ergebnisse in Betriebsaufzeichnungen, konsolidierten Betriebsaufzeichnungen, Gebühren oder anderen Unterlagen.
Dieses Verfahren trägt dazu bei, zu verhindern, dass die Messung technisch korrekt, aber administrativ oder verfahrenstechnisch nicht vollständig nutzbar ist.
Was Sie uns zur Beurteilung zusenden können
Vor der Messung können Sie uns die Betriebserlaubnis, die Betriebsordnung, den aktuellen Emissionsmessbericht, die Abgasliste, die Beschreibung der Technik, Daten zu Kraftstoff, Rohstoffen oder Lösungsmitteln sowie Informationen zum geplanten Betriebsablauf zukommen lassen.
Wir prüfen, welcher Messumfang sich aus der Dokumentation ergibt, welche Abgase und Stoffe gemessen werden müssen, ob die Messstelle technisch vorbereitet ist und wie das Verfahren im ISPOP richtig eingestellt wird. Bei komplexeren Vorgängen empfiehlt es sich, diese Prüfung vor der Bekanntgabe des Termins und nicht erst am Tag der Messung durchzuführen.
Zusammenfassung
Bei der einmaligen Emissionsmessung muss zwischen technischem und administrativem Teil unterschieden werden. Der Betreiber stellt die Messung sicher, bereitet die Quelle und das Betriebsregime vor und ist für die Bekanntgabe des Termins verantwortlich. Die autorisierte Person führt die Messung durch, erstellt den Bericht und meldet den Bericht im ISPOP.
Für die Verwendbarkeit der Messung ist es wichtig, dass das Datum rechtzeitig bekannt gegeben wurde, die Messung an der richtigen Quelle und am richtigen Auslass erfolgte, das Betriebsregime repräsentativ war und der Bericht anschließend auf Betriebsaufzeichnungen, konsolidierte Betriebsaufzeichnungen, Gebühren und die Betriebsgenehmigung verweist.
Sachliche Grundlage des Artikels
Der Artikel basiert insbesondere auf dem Gesetz Nr. 201/2012 Slg., dem Dekret Nr. 415/2012 Slg., den ISPOP-Informationen und der methodischen Mitteilung des Umweltministeriums über die Bekanntgabe des Datums und des Berichts der einmaligen Emissionsmessung.
| Quelle | Praktische Bedeutung |
|---|---|
| Abschnitt 6 des Gesetzes Nr. 201/2012 Slg. über den Luftschutz | regelt die Feststellung des Verschmutzungsgrades, die einmalige Emissionsmessung, die Bekanntgabe des Messtermins und die Sicherstellung der Messung durch eine befugte Person |
| § 32 des Gesetzes Nr. 201/2012 Slg. | sieht vor, dass die einmalige Emissionsmessung durch eine autorisierte Person durchgeführt wird |
| § 34 des Gesetzes Nr. 201/2012 Slg. | regelt die Pflichten autorisierter Personen, einschließlich des Messberichts und der Übermittlung von Daten aus dem Bericht |
| Verordnung Nr. 415/2012 Slg. | legt Einzelheiten zu Emissionsmessung, technischen Anforderungen und Formularen fest |
| ISPOP – Formulare F_OVZ_TERM_JME und F_OVZ_JME | Praktische Informationen zu Formularen zur Terminmitteilung und zum JME-Bericht |
| CENIA – ISPOP-Neuigkeiten zur Meldung im Jahr 2026 | Übersicht über die im Jahr 2026 in ISPOP eingeführten neuen Formulare |
| Mitteilung des MoE zur JME-Benachrichtigung | methodische Interpretation der Mitteilung des Messtermins, der Stornierung oder Änderung des Datums und der Mitteilung des Berichts |
Aus praktischer Sicht zeigen diese Quellen, dass eine einmalige Emissionsmessung ordnungsgemäß gemeldet, fachgerecht durchgeführt und anschließend durch einen Bericht dokumentiert werden muss. Der Betreiber sollte insbesondere die Benachrichtigung über das Datum, die Vorbereitung der Quelle, das Betriebsregime und die Verwendung der Ergebnisse in Aufzeichnungen im Griff haben. Die autorisierte Person ist für die professionelle Durchführung der Messung und die Übermittlung der Daten aus dem Bericht an ISPOP verantwortlich.
Bei Betrieben mit mehreren Abgasen, einer älteren Genehmigung, einem unklaren Messpunkt oder einem Technologiewechsel empfehlen wir, vor der Terminmitteilung den Messumfang zu prüfen. Dies verhindert, dass die Messung im falschen Umfang oder unter Bedingungen durchgeführt wird, die später für den gegebenen Zweck nicht ausreichen.

