Warum Code 12.1 Betreiber, Lagerflächen und Recyclingareale betrifft
Staub durch Lagerung und Umgang mit Schüttgütern wurde in der Praxis häufig unterschätzt. Der Betreiber hatte im Areal eine Fläche für Erde, Schotter, Rezyklat, Bauschutt, Schlacke, Kohle, Asche, Hackschnitzel oder anderes Material und es war nicht immer klar, ob es sich nur um eine gewöhnliche Betriebsfläche oder um eine Luftverschmutzungsquelle handelt, die eine Genehmigung erfordert.
Der neue Code 12.1 in Anlage Nr. 2 zum Luftschutzgesetz zielt genau auf diese Situationen. Er behandelt nicht jeden Materialhaufen im Areal, sondern den aktiven Umgang mit Schüttgütern einschließlich ihrer Lagerung auf offenen Flächen, sofern die festgelegte Kapazitätsschwelle erreicht ist.
Betroffen sind vor allem Betreiber von Recyclingzentren, Deponien und deren begleitenden Flächen, Sammelhöfen, Erde-Lagerflächen, Zwischenlagerflächen für Bauabfälle, Steinbrüchen, Asphaltmischanlagen, Betonwerken, Bauunternehmen, Kohlelagern, Schotterlagern, Flächen mit Bauschutt oder Betrieben, in denen langfristig mit staubigem oder schüttfähigem Material umgegangen wird.
Grundregel: Fläche von 3 000 m² und mehr
Code 12.1 gilt für den Umgang mit Schüttgütern einschließlich ihrer Lagerung auf offenen Flächen, sofern es sich um eine anderswo nicht aufgeführte Tätigkeit handelt und die gesamte projektierte Lagerfläche 3 000 m² oder mehr beträgt. Das Gesetz sieht gleichzeitig eine Ausnahme für Baustellen vor.
Für ein Unternehmen ist es wichtig, drei Begriffe richtig zu verstehen: Schüttgut, offene Fläche und projektierte Lagerfläche.
Schüttgut muss nicht nur feiner Staub oder Sand sein. In der Praxis kann es sich auch um gebrochenen Asphalt, Bauschutt, Schotter, Erde, Asche, Schlacke, Hackschnitzel, Sägemehl oder ähnliche Materialien handeln, sofern mit ihnen wie mit einer Schüttmasse umgegangen wird. Entscheidend ist nicht nur die Korngröße, sondern ob sich das Material bei der Handhabung schüttgutartig verhält und ob es bei Beladung, Umschlag, Abwurf, Schieben oder Winderosion Staub freisetzen kann.
Als offene Fläche gilt eine der Witterung ausgesetzte Fläche. Wird das Material in einem geschlossenen Gebäude, Silo, Bunker, Halle oder überdachten, vor Wind und Regen geschützten Raum gelagert, kann die Beurteilung anders ausfallen. Umgekehrt erfordern eine gewöhnliche Außenlagerfläche, eine Handhabungsfläche, eine freie Fläche im Areal oder eine nur teilweise geschützte Fläche in der Regel besondere Aufmerksamkeit.
Die projektierte Lagerfläche ist nicht dasselbe wie der aktuelle Grundriss eines einzelnen Haufens am Tag der Kontrolle. Beurteilt wird die für Lagerung und Handhabung vorgesehene Fläche gemäß Projekt, betrieblicher Anordnung, zulässiger Nutzung oder realistisch abgegrenzter betrieblicher Kapazität. Hat der Betreiber eine Lagerfläche von 3 500 m², liegt das Material am Tag der Kontrolle aber nur auf der Hälfte der Fläche, bedeutet das nicht automatisch, dass die Fläche nur nach dem aktuellen Haufen beurteilt wird.
Es reicht nicht, den Haufen am Tag der Kontrolle zu messen
In der Praxis ist ein häufiger Irrtum, nach der Menge des Materials auf der Fläche gerade heute zu entscheiden. Ein solcher Ansatz ist riskant. Code 12.1 arbeitet mit der gesamten projektierten Lagerfläche, nicht nur mit dem unmittelbaren Lagerbestand.
Ist die Fläche dafür bestimmt, dass im Jahresverlauf verschiedene Materialhaufen wechseln, Beladung, Umschlag, Transport und saisonale Lagerung stattfinden, werden Zweck und Kapazität der Fläche beurteilt. Der unmittelbare Zustand kann für Fotodokumentation und das Verständnis des Betriebs wichtig sein, darf aber die Beurteilung des projektierten oder betrieblich abgegrenzten Umfangs nicht ersetzen.
Bei älteren Betrieben fehlt häufig eine eindeutige Projektzeichnung. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, von einem Situationsplan, Luftbild, Betriebsvorschriften, Materialbewegungsnachweisen, Anlagenbescheid, Abnahmedokumentation oder der tatsächlichen betrieblichen Abgrenzung der Fläche auszugehen. Wichtig ist, die Festlegung der Fläche begründen zu können.
Wann es nicht Code 12.1 ist
Code 12.1 ist ein Auffangcode für anderswo nicht aufgeführte Tätigkeiten. Das bedeutet, er gilt nur, wenn die betreffende Tätigkeit nicht unter einen anderen Code der Anlage Nr. 2 zum Luftschutzgesetz eingeordnet werden kann.
Das ist für Betreiber sehr wichtig. Ist der Umgang mit Schüttgut bereits Teil einer anderen gelisteten Technologie, etwa eines Steinbruchs, Zementwerks, Gießerei, Deponie, Betonwerks oder einer anderen genehmigten Technologie, muss er nicht automatisch erneut unter Code 12.1 eingeordnet werden. Es ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit in der Betriebsgenehmigung der betreffenden Quelle enthalten ist und ob sie im Tenor oder in den verbindlichen Bedingungen ausreichend beschrieben ist.
Typischerweise wird eine unter Code 2.2 eingestufte Abfalldeponie wegen des eigenen Deponiebetriebs nicht noch einmal unter Code 12.1 eingestuft. Eine andere Situation kann bei einer aktiven Erde-Lagerfläche oder einer anderen Handhabungsfläche entstehen, die mit dem Deponiebetrieb zusammenhängt, aber nicht Teil der Deponie als Quelle unter Code 2.2 ist. Überschreitet eine solche Fläche den Schwellenwert und erfüllt sie die Merkmale von Code 12.1, kann sie gesondert behandelt werden.
Ähnlich ist bei Steinbrüchen, Recyclinglinien, Betonwerken oder Asphaltmischanlagen Vorsicht geboten. Ein Teil der Tätigkeiten kann unter den eigenen Technologiecode fallen, während gesonderte offene Lagerflächen oder Zwischenlagerflächen eine besondere Beurteilung erfordern können.
Aktive Lagerfläche oder nur ein alter Haufen?
Code 12.1 zielt auf aktive Handhabungs- und Lagerflächen ab. Es reicht nicht, dass irgendwo im Areal historisch Material liegt. Entscheidend ist, ob die Fläche für wiederholten oder saisonalen Umgang mit Schüttgütern bestimmt und genutzt wird.
Eine aktive Lagerfläche kann beispielsweise eine Fläche sein, auf der wiederholt Erde angeliefert, Bauschutt sortiert oder umgeschichtet, Schotter gelagert, Rezyklat verladen, Material mit einem Radlader bewegt oder Material regelmäßig für die weitere Verwertung abgenommen wird.
Umgekehrt müssen eine alte ungenutzte Aufschüttung, eine rekultivierte Fläche, eine dauerhafte Geländeanpassung oder eine Fläche ohne realistische Aussicht auf weitere Handhabung nicht unbedingt eine aktive Lagerfläche im Sinne von Code 12.1 sein. Es hängt jedoch immer vom konkreten Betrieb und der Dokumentation ab. Wird Material tatsächlich bewegt, verladen oder erneut genutzt, hält die Behauptung einer inaktiven Fläche möglicherweise nicht stand.
Was in die Fläche eingerechnet wird
In die beurteilte Fläche wird die für die Lagerung von Schüttgütern und deren Handhabung vorgesehene Fläche eingerechnet. Befinden sich auf einer offenen Fläche mehrere Haufen, die sich im Zeitverlauf verlagern, ergänzt, abgenommen oder zusammengeführt werden, handelt es sich in der Regel um eine aktive Handhabungsfläche.
Existieren hingegen wirklich getrennte Flächen, die nicht unmittelbar aneinander anschließen und beispielsweise durch Gebäude, Gelände oder eine andere betriebliche Gliederung getrennt sind, müssen sie nicht automatisch als eine Fläche zusammengezählt werden. Diese Frage muss jedoch vorsichtig beurteilt werden. Es reicht nicht, eine große Lagerfläche formal in mehrere Teile zu zerlegen, wenn sie betrieblich ein Ganzes bilden.
Nicht eingerechnet werden Teile, an denen nicht mit Schüttgütern umgegangen wird, etwa Flächen für Stückgut, Container, geschlossene Behälter, verpackte Materialien oder Bauteile, sofern nicht wie mit einer Schüttmasse umgegangen wird. Befindet sich auf derselben Fläche jedoch ein Teil für Stückgut und ein Teil für Schüttgüter, ist es sinnvoll, diese Teile im Plan eindeutig zu trennen.
Warum die Materialart wichtig ist
Das Staubrisiko ist nicht bei allen Materialien gleich. Feuchte Erde verhält sich anders als trockenes Rezyklat, feine Schotterfraktion, Asche, Schlacke, Hackschnitzel, Sand oder Bauschutt. Für die Einordnung unter Code 12.1 ist entscheidend, ob es sich um Schüttgut handelt und ob die Fläche offen und aktiv genutzt wird. Für die Ausbreitungsstudie und die Betriebsbedingungen ist jedoch auch die tatsächliche Staubigkeit des Materials wichtig.
In der Praxis werden vor allem Materialfraktion, Feuchte, Anteil feiner Partikel, Handhabungsweise, Abwurfhöhe, Häufigkeit der Beladung, Fahrgeschwindigkeit der Technik, Zustand befestigter Flächen, Reinigung der Verkehrswege und staubmindernde Maßnahmen beobachtet. Bei trockenen feinen Materialien kann die Winderosion von der Lagerflächenoberfläche entscheidend sein. Bei Rezyklat und Schotter können Beladung, Umschüttungen, Sortierung, Brechen oder Fahrten auf staubigen Verkehrswegen wesentlich sein.
Daher ist es nicht sinnvoll, nur die Frage zu behandeln, ob die Fläche 3 000 m² hat. Ebenso wichtig ist zu wissen, was auf der Fläche gelagert wird und wie mit dem Material umgegangen wird.
Wann Betriebsgenehmigung, Ausbreitungsstudie und Betriebsvorschriften erforderlich sind
Erfüllt die Fläche die Merkmale von Code 12.1 und überschreitet sie eine projektierte Lagerfläche von 3 000 m², handelt es sich um eine gelistete ortsfeste Quelle. Der Betreiber muss dann eine Betriebsgenehmigung nach dem Luftschutzgesetz bearbeiten.
Für Code 12.1 ist in der Anlage zum Gesetz die Pflicht zur Ausbreitungsstudie und zu Betriebsvorschriften vorgesehen. Eine Ausbreitungsstudie bewertet den Beitrag der Quelle zur Immissionsbelastung, typischerweise insbesondere für PM10- und PM2,5-Partikel. Betriebsvorschriften legen technisch-organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung der Staubigkeit und Regeln für den Betrieb der Quelle fest.
In der Praxis kann auch ein Gutachten einer autorisierten Person erforderlich sein, insbesondere bei der Genehmigung einer neuen Quelle oder bei einer Genehmigungsänderung, sofern dies sich aus der Art des Verfahrens und den gesetzlichen Anforderungen ergibt. Bei bestehenden Betrieben ist zu unterscheiden, ob der Umgang mit Material bereits als Teil einer anderen gelisteten Quelle genehmigt wurde oder ob es sich um eine neu zu behandelnde gesonderte Quelle handelt.
Der Betreiber sollte daher nicht direkt mit der Beauftragung einer Ausbreitungsstudie beginnen, ohne vorherige Einordnung der Quelle. Der richtige Ablauf ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt Code 12.1 gilt, ob die Tätigkeit nicht unter einen anderen Code fällt und ob sie in einer bereits erteilten Betriebsgenehmigung enthalten ist oder nicht.
Was in der Ausbreitungsstudie behandelt wird
Eine Ausbreitungsstudie für den Umgang mit Schüttgütern wird nicht nur nach der Fläche erstellt. Sie muss das tatsächliche Emissionspotenzial der Quelle beschreiben. Das bedeutet festzustellen, wo und wie Staubigkeit entsteht.
Bei offenen Lagerflächen werden in der Regel vor allem der Umgang mit Material, Umschüttungen, Beladung, Entladung, Fahrten der Technik, Bewegung auf betrieblichen Verkehrswegen und Winderosion von der Oberfläche gelagerter Materialien bewertet. Je nach Art des Betriebs können auch angeschlossene Technologien wichtig sein, etwa Sortierung, Brechen, Sieben oder Materialaufbereitung. Diese können jedoch eine eigene Einordnung nach einem anderen Code haben.
Die Studie sollte auf realistischen und vertretbaren Eingangsdaten basieren: Lagerfläche, Materialart, Jahresmenge, Handhabungsvorgänge, Betriebszeit, Fahrwege, Materialfeuchte und vorgeschlagene Maßnahmen. Werden Emissionsfaktoren verwendet, müssen deren Herkunft und Angemessenheit für die betreffende Betriebsart klar erläutert werden.
Bei Staubigkeit ist immer wichtig, ob der theoretische Ausgangszustand ohne Maßnahmen oder der reale Zustand mit Maßnahmen wie Berieselung, Nebelung, Reinigung der Verkehrswege, Begrenzung der Abwurfhöhe, Abdeckung, Windrows, befestigte Flächen, organisatorische Einschränkungen bei Wind oder Trennung feiner Fraktionen bewertet wird.
Was Betriebsvorschriften enthalten sollten
Betriebsvorschriften für Code 12.1 sollten ein praktisches Dokument sein, nach dem die Quelle tatsächlich betrieben und kontrolliert werden kann. Sie sollten nicht nur ein formeller Anhang zum Antrag sein. Bei staubigen Flächen ist wichtig zu beschreiben, wie die Staubigkeit im Normalbetrieb, bei Trockenheit, bei Wind und in außergewöhnlichen Situationen begrenzt wird.
In Betriebsvorschriften werden in der Regel vor allem die Abgrenzung der Flächen, Arten gelagerter Materialien, maximale Lagerfläche, Betriebsregime, für die Handhabung eingesetzte Technik, Fahrwege, Berieselung, Reinigung der Verkehrswege, Einschränkungen der Handhabung bei ungünstigen Bedingungen, Führung betrieblicher Aufzeichnungen und Verantwortlichkeiten des Personals behandelt.
Gut ausgearbeitete Betriebsvorschriften müssen mit dem übereinstimmen, was im Antrag, in der Ausbreitungsstudie und im Situationsplan angegeben ist. Rechnet die Ausbreitungsstudie mit Berieselung und befestigten Verkehrswegen, müssen diese Maßnahmen auch in den Betriebsbedingungen widergespiegelt werden.
Welche Unterlagen der Betreiber vorbereiten sollte
Für die erste Beurteilung ist nicht sofort ein vollständiges Projekt erforderlich. Es werden jedoch Informationen benötigt, aus denen vernünftig entschieden werden kann, ob Code 12.1 gilt und welcher Umfang weiterer Unterlagen erforderlich ist.
Am wichtigsten ist ein Situationsplan oder eine Einzeichnung in eine Orthophotokarte, in der Lagerflächen, Handhabungsflächen, Fahrwege, Materialzufuhr und -abfuhr sowie die nächste Wohnbebauung abgegrenzt sind. Weiterhin ist die Beschreibung der Materialarten, ihrer Fraktionen, der Jahresmenge, der maximalen unmittelbaren Menge, der Betriebszeit und der Handhabungstechnik erforderlich.
Zur schnellen Orientierung hilft dieser Unterlagensatz:
| Unterlage | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Situationsplan oder Einzeichnung in eine Karte | projektierte Lagerfläche und Bezug zur Umgebung werden festgelegt |
| Lagerfläche in m² | entscheidender Parameter für die Schwelle von 3 000 m² |
| Materialarten und Fraktionen | Staubigkeit und geeignete Emissionsfaktoren werden festgelegt |
| Jahresmenge des Materials | Eingang für Emissionsbilanz und Betriebsregime |
| Beschreibung der Handhabung | Beladung, Entladung, Umschüttungen, Schieben, Sortierung |
| Betriebszeit | wichtig für Ausbreitungsstudie und Genehmigung |
| Fahrwege der Technik | bedeutende Quelle der Staubresuspension |
| Staubmindernde Maßnahmen | Berieselung, Reinigung, Abdeckung, Befestigung, Betriebseinschränkungen |
| Bestehende Betriebsgenehmigung | es wird geprüft, ob die Tätigkeit bereits unter einem anderen Code genehmigt ist |
Hat der Betreiber diese Unterlagen nicht, lassen sie sich häufig aus Katasterkarte, Orthophotokarte, Betriebsbeschreibung, Abfallnachweisen oder Materialströmen und einer Ortsbegehung erstellen.
Typische Beispiele
Ein Recyclingzentrum für Bauabfälle hat eine offene Fläche, auf der Beton- und Ziegelschutt, Rezyklat verschiedener Fraktionen und Erde gelagert werden. Überschreitet die gesamte projektierte Lagerfläche 3 000 m² und ist die Fläche nicht bereits als Teil einer anderen gelisteten Quelle genehmigt, ist die Einordnung unter Code 12.1 zu prüfen.
Ein Bauunternehmen hat im Areal eine langfristige Lagerfläche für Erde und Schotter. Es handelt sich nicht um eine Baustelle, sondern um ein dauerhaftes Betriebsareal. Material wird angeliefert, abgenommen und mit einem Radlader umgeschichtet. Erreicht die Fläche den Schwellenwert, kann es sich um eine gelistete Quelle handeln.
Eine Abfalldeponie hat eine eigene Genehmigung unter Code 2.2. Der Deponiebetrieb selbst wird in der Regel nicht erneut als Code 12.1 beurteilt. Befindet sich jedoch neben der Deponie eine gesonderte aktive Erde-Lagerfläche, die nicht Teil der Deponie ist und einer anderen Handhabungstätigkeit dient, kann eine gesonderte Beurteilung erforderlich sein.
Ein Steinbruch hat genehmigten Abbau, Brechen und Sortieren. Die Technologie selbst kann unter einen anderen Code fallen. Offene Flächen zur Lagerung von Schotter sind jedoch danach zu prüfen, ob sie bereits in der genehmigten Quelle enthalten sind oder ob es sich um eine gesonderte aktive Lagerfläche handelt, die anderswo nicht aufgeführt ist.
Häufigste Fehler der Betreiber
Der häufigste Fehler ist, nur den aktuellen Materialhaufen zu beurteilen und die projektierte Lagerfläche nicht zu behandeln. Ein zweiter häufiger Fehler ist die Annahme, dass es sich nicht um Schüttgut handelt, wenn das Material kein feiner Staub ist. Bei Schotter, Rezyklat, Schlacke oder Erde kann Staubigkeit bei Handhabung und Fahrten der Technik entstehen, besonders bei Trockenheit.
Ein weiterer Fehler ist, den Bezug zu anderen Codes der Anlage Nr. 2 nicht zu prüfen. Der Betreiber kann dann eine gesonderte Genehmigung beantragen, obwohl die Tätigkeit bereits Teil einer anderen genehmigten Quelle ist, oder umgekehrt eine gesonderte Lagerfläche übersehen, die in der bisherigen Genehmigung überhaupt nicht enthalten ist.
Problematisch ist auch ein unklarer Situationsplan. Ist nicht erkennbar, wo genau die Lagerfläche liegt, welche Fläche sie hat und wo die Technik fährt, lassen sich weder Ausbreitungsstudie noch Betriebsvorschriften zuverlässig vorbereiten.
Praktisches Vorgehen für Betreiber
Zunächst ist es sinnvoll, alle Flächen abzugrenzen, auf denen Schüttgüter gelagert oder mit ihnen umgegangen wird. Eine Beschreibung „Lagerfläche im Areal“ reicht nicht. Eine Einzeichnung in eine Karte, ungefähre Größe und Beschreibung der Nutzung der Fläche sind erforderlich.
Anschließend ist festzustellen, ob es sich um eine offene Fläche handelt, ob es eine aktive Lagerfläche ist und ob die gesamte projektierte Fläche 3 000 m² erreicht. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die betreffende Tätigkeit nicht bereits unter einen anderen Code der Anlage Nr. 2 eingestuft oder in einer bestehenden Betriebsgenehmigung enthalten ist.
Wird die Einordnung unter Code 12.1 bestätigt, werden Antrag auf Betriebsgenehmigung und anschließende Unterlagen vorbereitet. Bei neuen oder geänderten Quellen bedeutet das in der Regel Ausbreitungsstudie, Betriebsvorschriften und je nach Art des Verfahrens auch ein Gutachten. Bei bestehenden Quellen ist zu beurteilen, ob es sich um eine neue Genehmigung, Änderung einer bestehenden Genehmigung oder Ergänzung einer bereits genehmigten Quelle handelt.
Ergebnisse für die Behörde und für die Betriebsführung
Gut vorbereitete Unterlagen sollten der Behörde eine klare Antwort auf mehrere Fragen geben: Was ist die Quelle der Staubigkeit, welche projektierte Kapazität hat sie, welche Materialien werden auf der Fläche gelagert, wie wird mit ihnen umgegangen, welcher Einfluss besteht auf die Immissionssituation und welche Maßnahmen werden zur Begrenzung der Staubigkeit eingeführt.
Für den Betreiber hat eine solche Bewertung auch praktische Bedeutung. Sie ermöglicht die Festlegung von Regeln für Berieselung, Reinigung, Handhabung bei Wind, Führung von Aufzeichnungen und betriebliche Verantwortlichkeiten. Das ist nicht nur für die Betriebsgenehmigung wichtig, sondern auch für Kontrollen der CEI, der Regionalbehörde oder die Bearbeitung von Beschwerden wegen Staubigkeit.
Sachliche Grundlage des Artikels
Das Thema stützt sich vor allem auf diese rechtlichen und methodischen Grundlagen:
- Gesetz Nr. 201/2012 Slg., über den Luftschutz,
- Anlage Nr. 2 zum Gesetz Nr. 201/2012 Slg., insbesondere Code 12.1,
- Gesetz Nr. 42/2025 Slg., durch das Code 12.1 in das Luftschutzgesetz aufgenommen wurde,
- Mitteilung der Luftschutzabteilung des Ministeriums für Umwelt zur Anwendung von Code 12.1,
- methodische Unterlagen des Ministeriums für Umwelt zur Berechnung von Emissionen flächenhafter Quellen und Staubigkeit durch Lagerung und Umgang mit Materialien,
- Anforderungen an Ausbreitungsstudien, Gutachten, Betriebsvorschriften und Betriebsgenehmigungen nach dem Luftschutzgesetz.
Nützliche Links:
- Aktuelles zum Luftschutz – Ministerium für Umwelt
- Gesetz Nr. 201/2012 Slg., über den Luftschutz
- Gesetz Nr. 42/2025 Slg.
Zusammenfassung und nächster Schritt
Eine Fläche mit Schüttgut kann eine gelistete Quelle nach Code 12.1 werden, wenn es sich um aktiven Umgang oder Lagerung von Schüttgütern auf einer offenen Fläche handelt, die Tätigkeit nicht unter einen anderen Code eingestuft ist und die gesamte projektierte Lagerfläche 3 000 m² oder mehr erreicht. Ausgenommen sind Baustellen.
Der Betreiber sollte nicht nur nach der Größe des aktuellen Haufens entscheiden. Wichtig ist die Abgrenzung der projektierten Lagerfläche, der Materialart, des Betriebsregimes, der Fahrwege, angeschlossener Technologien und der bestehenden Betriebsgenehmigung.
Senden Sie uns einen Situationsplan oder eine Einzeichnung in eine Karte, die Lagerfläche, Materialarten, Jahresmenge, Beschreibung der Handhabung und die bestehende Betriebsgenehmigung. Wir prüfen, ob Code 12.1 für Ihren Betrieb gilt, ob es sich um eine gelistete Quelle handelt und welche Unterlagen für die Regionalbehörde erforderlich sind – Ausbreitungsstudie, Gutachten, Betriebsvorschriften oder Antrag auf Betriebsgenehmigung.

